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Die Definition des Begriffs "Unternehmen" in dieser Richtlinie und seine Verwendung im Rahmen des Schutzes der Gesundheit der Arbeitskräfte vor Exposition gegenüber ionisierender Strahlung gilt unbeschadet der rechtlichen Regelungen und der Zuweisung der Verantwortlichkeiten an die Arbeitgeber, die in die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG aufgenommen wurden.
Unternehmen : jede natürliche oder juristische Person, die nach dem nationalen Recht die rechtliche Verantwortung für die Durchführung einer Tätigkeit oder für…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen: 1. „Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen gemäß der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93…
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Unternehmen“ ein öffentliches oder privates Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,…
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als: a) Arbeitnehmer: jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen,…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet anderer Bestimmungen der Gemeinschaft für die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz. Dies gilt…
Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.