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Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats ein zuständiges Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates anzuwenden.
nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit…
das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder
Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften a) das…
des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Mitgliedstaaten auf dem Gebiet…
Damit die Beweisaufnahme erleichtert wird, sollte es einem Gericht eines Mitgliedstaats möglich sein, nach seinem nationalen Recht in einem anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.