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Ein Schaden in Form einer tatsächlichen Vermögenseinbuße kann sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Preis ergeben, der ohne die Zuwiderhandlung gezahlt worden wäre. Hat ein Geschädigter die Vermögenseinbuße dadurch verringert, dass er sie ganz oder teilweise auf seine Abnehmer abgewälzt hat, so stellt diese Vermögenseinbuße keinen Schaden mehr dar, für den die Partei, die ihn abgewälzt hat, Ersatz erhalten muss. Es ist daher grundsätzlich angebracht, dem Rechtsverletzer zu gestatten, die Abwälzung der Vermögenseinbuße als Einwendung gegen den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Es ist angebracht vorzusehen, dass der Rechtsverletzer, soweit er die Einwendung der Schadensabwälzung geltend macht, das Vorliegen und den Umfang der Schadensabwälzung beweisen muss. Diese Beweislast sollte nicht die Möglichkeit berühren, dass der Rechtsverletzer andere als die in seinem Besitz befindlichen Beweismittel verwendet, wie beispielsweise bereits im Zuge des Verfahrens erworbene Beweismittel oder Beweismittel, die sich im Besitz von anderen Parteien oder Dritten befinden.
Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen (Preisaufschlag), so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder…
die Frage, inwieweit der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße den durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden in Form des…
Dieses Kapitel lässt das Recht des Geschädigten unberührt, Ersatz für den entgangenen Gewinn infolge einer vollständigen oder teilweisen Abwälzung des…
Je nach den Bedingungen, unter denen die Unternehmen tätig sind, kann es gängige Geschäftspraxis sein, Preissteigerungen auf nachgelagerte Vertriebsstufen…
In Fällen, in denen die Schadensabwälzung zu einem verringerten Absatz und somit einem Schaden in Form eines entgangenen Gewinns geführt hat, sollte das Recht,…
Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht betreffen häufig die Bedingungen und den Preis, zu denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, und führen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.