Erwägungsgrund 10 32005L0047RICHTLINIE 2005/47/EG DES RATES vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor
Im Sinne von Artikel 249 des Vertrags ist eine Richtlinie das angemessene Instrument für die Durchführung der Vereinbarung.
Erwägungsgrund 8 32009L0013Im Sinne von Artikel 249 des Vertrags ist eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument zur Durchführung der Vereinbarung.
Erwägungsgrund 6 32017L0159RICHTLINIE (EU) 2017/159 DES RATES vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke des Artikels 288 AEUV ist eine Richtlinie das angemessene Instrument für die Durchführung der Vereinbarung.
Erwägungsgrund 26 32004L0025RICHTLINIE 2004/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Text von Bedeutung für den EWR)
Eine Richtlinie ist hier das geeignete Instrument, um eine Rahmenregelung zu schaffen, die bestimmte allgemeine Grundsätze und eine begrenzte Zahl allgemeiner…
Erwägungsgrund 11 32009L0104RICHTLINIE 2009/104/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die vorliegende Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen; sie geht nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.
Erwägungsgrund 8 32009L0045RICHTLINIE 2009/45/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument dar, da sie einen Rahmen für eine…