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In einigen Mitgliedstaaten können die Kreditvermittler entscheiden, auf benannte Vertreter zur Ausübung von Tätigkeiten in ihrem Namen zurückzugreifen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die in dieser Richtlinie festgelegte besondere Regelung für benannte Vertreter anzuwenden. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch freigestellt sein, keine solche Regelung einzuführen oder andere Einrichtungen dazu zu ermächtigen, eine Rolle auszuüben, die mit der eines benannten Vertreters vergleichbar ist, sofern diese Einrichtungen derselben Regelung unterliegen wie Kreditvermittler. Die in dieser Richtlinie dargelegten Vorschriften über benannte Vertreter verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, benannten Vertretern die Tätigkeit in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu gestatten, es sei denn, diese benannten Vertreter gelten als Kreditvermittler im Sinne dieser Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditvermittler benannte Vertreter benennen dürfen. Wird der benannte Vertreter von einem gebundenen…
Die in diesem Artikel genannte Aufteilung der Aufgaben zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß ihren…
Benannte Vertreter, die in Mitgliedstaaten benannt sind, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 31 Gebrauch machen, dürfen einige oder alle der in Artikel 4…
Um alle oder einen Teil der Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 oder Beratungsdienstleistungen ausüben zu können, müssen Kreditvermittler von…
Die Zulassungsanforderungen sollten es den Kreditvermittlern ermöglichen, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des…
In einigen Mitgliedstaaten können Kreditvermittler ihre Tätigkeit in Bezug auf von Nichtkreditinstituten und Kreditinstituten angebotene Kreditverträge ausüben.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.