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Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzessionsvergabe durch Auftraggeber gelten für die folgenden Tätigkeiten: 1. Im Bereich von Gas und Wärme: a) Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme, b) Einspeisung von Gas oder Wärme in diese festen Netze. Die Einspeisung von Gas oder Wärme in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diese Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter die Absätze 2 und 3 dieses Anhangs fällt, und ii) die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes dieses Auftraggebers aus. Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Einspeisung“ die Gaserzeugung sowie den Groß- und den Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung/Produktion von Gas in Form der Gasförderung fällt jedoch unter Nummer 4 dieses Anhangs. 2. Im Bereich Strom (Elektrizität): a) Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Strom, b) Einspeisung von Strom in diese festen Netze. Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Einspeisung von Strom“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom. Die Einspeisung von Strom in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Stromerzeugung durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter diese Nummer oder die Nummern 1 und 3 fällt. b) Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers aus. 3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel. Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. 4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen. 5. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von a) Postdiensten, b) anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Unterabsatz 2 Ziffer ii dieser Nummer erbringt, und dass die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU hinsichtlich der unter Unterabsatz 2 Ziffer ii fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen: i) „Postsendung“ ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts; ii) „Postdienste“ sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen; iii) „andere Dienste als Postdienste“ sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen: — Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie beispielsweise „Mailroom Management“), — Dienste, die nicht unter Buchstabe a erfasste Sendungen betreffen, wie z. B. nicht adressierte Postwurfsendungen. 6. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografischen Gebiets zu folgenden Zwecken: a) Förderung von Öl oder Gas, b) Aufsuchen von Kohle und anderen festen Brennstoffen.
die Konzession wird gemäß dieser Richtlinie vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere…
Diese Richtlinie gilt weder für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die gemäß der Richtlinie 2014/25/EU von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere…
Einige Einrichtungen sind im Bereich der Erzeugung, der Fortleitung oder der Abgabe von Wärme und Kälte tätig. Es kann Unsicherheit in der Frage bestehen,…
Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen…
A. Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme Richtlinie 2009/73/EG B. Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität Richtlinie 2009/72/EG C. Gewinnung,…
Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.