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Diese Richtlinie gilt nur für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Mitgliedstaaten. Folglich fallen politische Parteien nicht unter ihre Bestimmungen, da es sich bei ihnen nicht um öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber handelt. In einigen Mitgliedstaaten könnten jedoch politische Parteien unter den Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ fallen. Bestimmte Dienstleistungen (etwa die Herstellung von Werbevideofilmen und Herstellung von Reklamevideofilmen) sind jedoch, wenn sie im Rahmen einer Wahlkampagne erbracht werden, so untrennbar mit den politischen Ansichten der Dienstleister verknüpft, dass deren Auswahl normalerweise in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach den Vorschriften für Konzessionen richten kann. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass für die Satzung und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen gelten.
Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Rahmen anderer Verfahren…
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen…
Es sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nur für öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten gilt. Daher fallen politische Parteien im Allgemeinen…
Bestimmte Handlungen der Mitgliedstaaten, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, durch die der Mitgliedstaat oder eine seiner Behörde die…
Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an…
Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.