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Um einen angemessenen Rechtsschutz von Bewerbern und Bietern während des Konzessionsvergabeverfahrens sicherzustellen und für eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie und der Grundsätze des AEUV zu sorgen, sollten die Richtlinie 89/665/EWG des Rates und die Richtlinie 92/13/EWG des Rates auch für von öffentlichen Auftraggebern oder von Auftraggebern vergebene Dienstleistungskonzessionen und Baukonzessionen gelten. Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.
In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: Sie gilt zudem für von öffentlichen Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des…
In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung: Aufträge im Sinne der vorliegenden Richtlinie umfassen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge, Bau- und…
Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG gelten daher nur für Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG gemäß der…
Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren…
Die Vergabe öffentlicher Baukonzessionen unterliegt derzeit den grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ,…
Die Einhaltung der Transparenz- und Wettbewerbsanforderungen sollte durch ein wirksames Nachprüfungsverfahren nach dem Vorbild des Verfahrens gewährleistet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.