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Zur Anpassung an schnelle technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte, der Änderung der den Methoden zur Berechnung des Schwellenwerts zugrunde liegenden technischen Verfahren sowie zur regelmäßigen Überprüfung des Schwellenwerts selbst, zur Änderung der Verweise auf die CPV-Nomenklatur und zur Anpassung der Liste der Rechtsakte in Anhang X zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden,…
Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden,…
Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur…
Damit die Kommission bestimmte Anforderungen der Anhänge I, IV, VIII und X dieser Verordnung an technische Entwicklungen anpassen kann, sollte ihr die Befugnis…
Um wesentlichen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur…
Um dem technischen Fortschritt und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission daher die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.