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(Artikel 35 Absatz 4) Haben öffentliche Auftraggeber beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, so müssen die Auftragsunterlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können; b) gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstands ergeben; c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion; e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind; f) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.
Die Auftraggeber, die beschließen, eine elektronische Auktion durchzuführen, machen darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur…
Auftraggeber, die die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließen, weisen in der Bekanntmachung darauf hin. Die Auftragsunterlagen enthalten unter…
Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
nennen die Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 6 betreffend das Format, die verwendete…
Haben Auftraggeber beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, so müssen die Auftragsunterlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.