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Es sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 für die Berechnung der Fristen in der vorliegenden Richtlinie gilt.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen gilt.
Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine sollte für die Berechnung der…
Für die Berechnung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Fristen sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung…
Die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur…
Die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni…
Die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.