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Im Fall gemischter Aufträge, die getrennt werden können, steht es den öffentlichen Auftraggebern stets frei, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile des gemischten Auftrags zu vergeben; in diesem Fall sollten die für jeden einzelnen Teil geltenden Bestimmungen ausschließlich bezüglich der Merkmale des jeweiligen spezifischen Auftrags festgelegt werden. Wenn öffentliche Auftraggeber dagegen beschließen, andere Elemente in die Beschaffungsmaßnahme aufzunehmen, ungeachtet ihres Werts und der rechtlichen Regelung, der die zusätzlichen Elemente ansonsten unterliegen würden, sollte folgendes Hauptprinzip gelten: Wenn eine Auftragsvergabe gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie als Einzelvergabe erfolgt, dann sollte diese Richtlinie weiterhin für den gesamten gemischten Auftrag gelten.
Im Fall von Aufträgen, die eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung sowie eine nicht von ihr erfasste Beschaffung zum Gegenstand haben, können die…
Im Fall von Aufträgen, die eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung sowie eine nicht von ihr erfasste Beschaffung zum Gegenstand haben, können die…
Sind die einzelnen Teile eines bestimmten öffentlichen Auftrags objektiv trennbar, so können die öffentlichen Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für…
Im Fall gemischter Aufträge, die getrennt sein können, steht es den Auftraggebern stets frei, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile des gemischten Auftrags…
Im Falle gemischter Aufträge sollten die anwendbaren Vorschriften im Hinblick auf den Hauptgegenstand des Auftrags festgelegt werden, wenn die verschiedenen…
Im Fall gemischter Verträge, die getrennt werden können, steht es den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern immer frei, getrennte Verträge für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.