Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfung dieser Teilnahmeanträge sollte im Regelfall innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen durchgeführt werden, da die Bewertung der Eignungskriterien aufgrund der in dieser Richtlinie geregelten vereinfachten Dokumentationsanforderungen erfolgt. Allerdings können sich öffentliche Auftraggeber bei erstmaliger Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einer so hohen Zahl von Teilnahmeanträgen als Reaktion auf die erste Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessenbestätigung gegenübersehen, dass sie zur Prüfung der Anträge möglicherweise mehr Zeit benötigen. Dies sollte zulässig sein, vorausgesetzt, es wird keine einzelne Auftragsvergabe eingeleitet, bevor alle Anträge geprüft wurden. Den öffentlichen Auftraggebern sollte es freigestellt sein, wie sie die Teilnahmeanträge prüfen, z. B. indem sie sich entscheiden, solche Prüfungen nur einmal pro Woche durchzuführen, sofern die Fristen für die Prüfung der einzelnen Anträge auf Zulassung eingehalten werden.
Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der…
Die öffentlichen Auftraggeber räumen während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein,…
Die Auftraggeber räumen während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme…
Der Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung objektiver Kriterien…
Bei wettbewerblichen Dialogen kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag übermitteln, indem er die Informationen…
Die Prüfung dieser Teilnahmeanträge sollte im Regelfall innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen durchgeführt werden, da die Bewertung der Auswahlkriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.