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Ein Auftrag sollte nur dann als öffentlicher Bauauftrag gelten, wenn er speziell die Ausführung der in Anhang II aufgeführten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, und zwar auch dann, wenn er sich auf andere Leistungen erstreckt, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der Grundstücksverwaltung, können unter bestimmten Umständen Bauleistungen umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Vertrags darstellen und eine mögliche Folge oder eine Ergänzung des letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Vertrag diese Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als öffentlicher Bauauftrag. Angesichts der für die öffentlichen Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben sollten die öffentlichen Auftraggeber jedoch sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorsehen können. Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben.
Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung…
Ein Auftrag sollte nur dann als Bauauftrag gelten, wenn er speziell die Ausführung der in Anhang I genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat; selbst wenn der…
Ein Auftrag gilt nur dann als Bauauftrag, wenn er speziell die Ausführung der Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die unter die Abteilung 45 des in der Verordnung…
Die zunehmende Vielfalt öffentlicher Tätigkeiten macht es erforderlich, den Begriff der Auftragsvergabe selbst klarer zu definieren. Diese Präzisierung als…
Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a sollten beschließen können, ihre öffentlichen Dienstleistungen gemeinsam…
„Dienstleistungsaufträge“ sind andere als die in Nummer 2 genannten Verträge und betreffen die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Vertrag über die Erbringung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.