Erwägungsgrund 18 32014L0025
Es sollte klargestellt werden, dass Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern — auch wenn ihr Zusammenschluss nur befristet erfolgt — an Vergabeverfahren teilnehmen können, ohne dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen. Soweit erforderlich, etwa wenn eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird, kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden, wenn solche Gruppen den Zuschlag erhalten.Ferner sollte klargestellt werden, dass Auftraggeber in der Lage sein sollten, explizit festzulegen, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf Qualifizierung und Eignung nach dieser Richtlinie, die von den eigenständig teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, zu erfüllen haben. Bei der Durchführung von Aufträgen durch Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern kann es erforderlich sein, Bedingungen festzulegen, die für Einzelteilnehmer nicht gelten. Solche Bedingungen, die durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen, könnten beispielsweise die Ernennung eines gemeinsamen Vertreters oder eines federführenden Partners für die Zwecke des Vergabeverfahrens oder die Vorlage von Informationen über die Zusammensetzung der Gruppe sein.