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Haben Auftraggeber beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, so müssen die Auftragsunterlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) die Komponenten, deren Auftragswerte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können; b) gegebenenfalls die Grenzen der Werte, die eingereicht werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben; c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion; e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind; f) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.
Die Auftraggeber, die beschließen, eine elektronische Auktion durchzuführen, machen darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur…
Öffentliche Auftraggeber, die eine elektronische Auktion durchzuführen beabsichtigen, weisen in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur…
Auftraggeber, die die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließen, weisen in der Bekanntmachung darauf hin. Die Auftragsunterlagen enthalten unter…
Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(Artikel 35 Absatz 4) Haben öffentliche Auftraggeber beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, so müssen die Auftragsunterlagen mindestens die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.