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Auftraggebern sollte es gestattet sein, einen Dienstleistungsauftrag über die Ausübung zentralisierter Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle ohne Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren zu vergeben. Ferner sollte es gestattet sein, dass derartige Dienstleistungsaufträge auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen. Solche Dienstleistungsaufträge für die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten sollten, wenn sie nicht durch eine zentrale Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit deren Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten für den betreffenden Auftraggeber ausgeführt werden, im Einklang mit dieser Richtlinie vergeben werden. Es sei ebenfalls daran erinnert, dass diese Richtlinie nicht gelten sollte, wenn zentrale Beschaffungstätigkeiten oder Nebenbeschaffungstätigkeiten auf andere Weise als durch einen entgeltlichen Vertrag ausgeführt werden, der eine Beschaffung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Die Auftraggeber können, ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung zentraler…
Öffentliche Auftraggeber können, ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung…
Bei Auftraggebern, die Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 1 Nummer 18 erwerben, wird…
Ein Mitgliedstaat untersagt seinen Auftraggebern nicht, zentrale Beschaffungstätigkeiten in Anspruch zu nehmen, die von zentralen Beschaffungsstellen mit Sitz…
Öffentlichen Auftraggebern sollte es gestattet sein, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Ausübung zentralisierter Beschaffungstätigkeiten an eine…
Zentrale Beschaffungsverfahren ermöglichen es, den Wettbewerb auszuweiten und die Effizienz des Beschaffungswesens zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.