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Der Begriff der Zuschlagskriterien stellt einen zentralen Begriff dieser Richtlinie dar; daher ist es wichtig, dass die diesbezüglichen Bestimmungen so einfach und übersichtlich wie möglich dargestellt werden. Dies kann dadurch erreicht werden, dass als übergeordnetes Konzept der Begriff des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ verwendet wird, da alle Angebote, die den Zuschlag erhalten, letztlich danach ausgewählt werden sollten, was der einzelne Auftraggeber für die wirtschaftlich beste Lösung unter den Angeboten hält. Da derzeit bereits in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG das Zuschlagskriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ verwendet wird, sollte jedoch zur Vermeidung von Unklarheiten ein anderer Begriff benutzt werden, nämlich das „beste Preis-Leistungs-Verhältnis“. Dieser sollte folglich im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den genannten Richtlinien ausgelegt werden, sofern die vorliegende Richtlinie nicht eine sachlich klar unterschiedliche Lösung bietet.
Die Bestimmung des aus der Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der…
Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in…
Der Begriff der Zuschlagskriterien stellt einen zentralen Begriff dieser Richtlinie dar. Daher ist es wichtig, dass die diesbezüglichen Bestimmungen so einfach…
Zur Bewertung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses sollten Auftraggeber die mit dem Gegenstand des Auftrags verbundenen wirtschaftlichen und qualitativen…
Beschließen die Auftraggeber, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, so müssen sie die Angebote unter dem Gesichtspunkt des besten…
Öffentliche Auftraggeber sollten bei der Bewertung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses die mit dem Gegenstand des Auftrags verbundenen wirtschaftlichen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.