Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine verbesserte Kontrolle der Tätigkeiten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung durch deren Mitglieder, die Gewähr eines hinreichenden Maßes an Transparenz und verbesserte länderübergreifende Lizenzierungsmöglichkeiten von Urheberrechten an Musikwerken für die Online-Nutzung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Angriffe auf Informationssysteme in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für den Zugang zur Tätigkeit von Instituten und die Beaufsichtigung von Instituten, auf…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von bestimmten großen Unternehmen und Gruppen in der gesamten Union…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Wahrnehmung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, von den…
Da das Ziel dieser Richtlinie — die Sicherstellung der Verfügbarkeit strafrechtlicher Sanktionen für zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs in der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Marktzutrittsschranken und Handelshemmnisse, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Normen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.