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In der vorliegenden Richtlinie muss klargestellt werden, dass bestimmte Erzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter als pyrotechnische Gegenstände oder Munition eingestuft wurden und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke , die derzeit ein Verzeichnis solcher Erzeugnisse enthält, sollte daher aufgehoben werden.
Die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für…
Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Endnutzer und die Sicherheit der Bevölkerung. Pyrotechnische Gegenstände…
Was die Sicherheit beim Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Gegenstände internationalen Konventionen und…
Die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände ist erheblich…
Um die Bewertung der Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie zu erleichtern, ist vorzusehen, dass eine Vermutung der…
Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe erscheint es geboten, die in den Empfehlungen der Vereinten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.