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Wenn er einen einfachen Druckbehälter in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift, unter der er erreicht werden kann, auf dem einfachen Druckbehälter angeben. Es sollten Ausnahmen für Fälle geschaffen werden, in denen die Art des einfachen Druckbehälters dies nicht erlaubt.
Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar∙Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er…
Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem…
Wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe in Verkehr bringt, sollte jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene…
Wenn er ein Gerät in Verkehr bringt, sollte jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine…
Wenn der Einführer ein Produkt in Verkehr bringt, sollte er seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift,…
Wenn der Einführer ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringt, hat er seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.