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Hersteller von Betriebsmitteln, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, sollten diese so konstruieren, dass unter normalen Betriebsbedingungen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Dienste von Netzen vermieden wird. Betreiber von Netzen sollten diese so aufbauen, dass Hersteller von Betriebsmitteln, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, keinen unverhältnismäßig großen Aufwand treiben müssen, um unzumutbaren Beeinträchtigungen der Dienste von Netzen vorzubeugen. Die europäischen Normungsgremien sollten dieser Zielsetzung (einschließlich der kumulativen Wirkung bestimmter elektromagnetischer Erscheinungen) bei der Ausarbeitung harmonisierter Normen auf angemessene Weise Rechnung tragen.
Sind keine harmonisierten Normen nach Artikel 12 festgelegt und veröffentlicht worden und sind keine internationalen Normen nach Artikel 13 veröffentlicht…
Sind keine harmonisierten Normen nach Artikel 12 festgelegt und veröffentlicht worden, so treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit ihre…
Diese Richtlinie sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Anforderungen beschränken. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu…
Auf einem Wettbewerbsmarkt sollten die Endnutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben…
Harmonisierte Normen sollten in erster Linie den Herstellern dabei helfen, die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahmen anzuwenden. Solche…
Um die Verwendung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu vereinfachen, sollte die europäische Normungsorganisation ferner beauftragt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.