Erwägungsgrund 36 32014L0033
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für unter diese Richtlinie fallende Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständige Behörden auszuwählen.