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In Bezug auf elektrische Betriebsmittel, für die keine harmonisierten Normen bestehen, sollte der freie Verkehr durch die Anwendung von Sicherheitsbestimmungen der internationalen Normen erfolgen, die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission ausgearbeitet worden sind, oder durch die Anwendung nationaler Normen.
Sind keine harmonisierten Normen nach Artikel 12 festgelegt und veröffentlicht worden und sind keine internationalen Normen nach Artikel 13 veröffentlicht…
Sind keine harmonisierten Normen nach Artikel 12 festgelegt und veröffentlicht worden, so treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit ihre…
Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die…
Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsbestimmungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen…
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass elektrische Betriebsmittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen,…
Es ist notwendig sicherzustellen, dass elektrische Betriebsmittel aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Richtlinie genügen, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.