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Wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist und dem in Artikel 10 AEUV niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung entspricht, dürfen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der fakultativen Bestimmungen dieser Richtlinie die Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten besser stellen als die Staatsangehörigen anderer Drittstaaten.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Richtlinie nicht für Personen gilt, für die sie Herkunftsmitgliedstaat sind, sofern die Tätigkeiten dieser…
Gegenüber Patienten aus anderen Mitgliedstaaten gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Dies gilt unbeschadet der…
In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten.…
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der…
Bei der Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten durch die völkerrechtlichen Instrumente…
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.