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E-Geld und für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Geldbeträge sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht als Einlagen gelten und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere…
„E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener…
Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausführung von Zahlungsvorgängen fest, soweit es sich bei den Geldbeträgen um E-Geld im Sinne der Richtlinie…
Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und…
Die Gelder, die E-Geld-Institute von den E-Geld-Inhabern entgegennehmen, werden unverzüglich in E-Geld umgetauscht. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder…
Zahlungsvorgänge, bei denen E-Geld gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.