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Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden und angemessene Verfahren für die Überwachung der sich aus dem Bau und dem Betrieb des Projekts ergebenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt festgelegt werden, unter anderem, um unvorhergesehene erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen, damit angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Überwachung sollte sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund von Unionsgesetzgebung außerhalb dieser Richtlinie und einzelstaatlicher Gesetzgebung überschneiden oder zu diesen hinzukommen.
Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, sind zu überwachen, um insbesondere frühzeitig…
Im Einklang mit den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aspekte des Projekts und/oder die Maßnahmen, mit denen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständige Behörde rechtlich befugt ist und über ausreichende Ressourcen verfügt, um wirksame, angemessene…
Um zu einer effizienteren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die verschiedenen…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen in Betracht ziehen, um unsachgemäßen Manipulationen oder Eingriffen an Fahrzeugteilen und Komponenten…
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.