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Die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffenen Entscheidungen der Kommission können auch die Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen betreffen, was zur Folge haben kann, dass die Gesamtzahl der in Betrieb genommenen Funkanlagen begrenzt wird, beispielsweise durch eine Befristung, die Festlegung einer Quote für die maximale Marktdurchdringung oder die Festlegung der maximalen Anzahl der Funkanlagen in jedem einzelnen Mitgliedstaat oder in der gesamten Union. Diese Auflagen ermöglichen die Öffnung des Marktes für neue Funkanlagen und begrenzen gleichzeitig die Gefahr, dass durch eine zu große Anzahl von in Betrieb genommenen Funkanlagen funktechnische Störungen auftreten, selbst wenn jede einzelne Anlage für sich genommen den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Durch Verstöße gegen derartige Auflagen können Gefahren im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen entstehen, vor allem funktechnische Störungen.
Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen, wenn die Funkanlagen bei korrekter Installation und Wartung sowie bei…
Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 40 Absatz 1 fest, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie…
Mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der…
Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass die auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen Anforderungen erfüllen, mit denen für ein hohes Maß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.