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Aufgrund der erheblichen öffentlichen Bedeutung, die Unternehmen von öffentlichem Interesse wegen des Umfangs, der Komplexität und der Art ihrer Geschäftstätigkeit zukommt, muss die Glaubwürdigkeit ihrer geprüften Abschlüsse erhöht werden. Daher wurden die in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten besonderen Bestimmungen über Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates weiterentwickelt. Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interessen sollten nur insoweit auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften anwendbar sein, als sie Abschlussprüfungen bei solchen Unternehmen durchführen.
Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit…
Unbeschadet des Artikels 55 der Richtlinie 2004/39/EG, des Artikels 63 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2013/36/EU…
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG gelten für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse, mittleren und großen Unternehmen von einem oder mehreren…
Es ist wichtig, detaillierte Vorschriften festzulegen, um zu gewährleisten, dass Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die erforderliche…
Da Unternehmen von öffentlichem Interesse stärker im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen und wirtschaftlich von großer Bedeutung sind, sollten für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.