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Um die Krisenfestigkeit des europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen zu erhöhen und im Einklang mit dem Ziel, dass die Finanzierung in erster Linie durch die Anteilseigner und die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und danach durch die Branche und nicht aus öffentlichen Mitteln geschehen soll, sollten die Finanzierungsmechanismen erforderlichenfalls beantragen können, bei anderen Finanzierungsmechanismen Kredite aufzunehmen. Ebenso sollten sie befugt sein, anderen Mechanismen, die entsprechenden Bedarf haben, Kredite zu gewähren. Eine solche Kreditgewährung sollte vollkommen freiwillig sein. Die Entscheidung, anderen Mechanismen einen Kredit zu gewähren, sollte von dem Finanzierungsmechanismus, der den Kredit gewährt, getroffen werden, aber angesichts der potenziellen Haushaltsauswirkungen sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass diese Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Ministeriums oder mit dessen Zustimmung getroffen wird.
Im Anschluss an einen Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet jeder der anderen Finanzierungsmechanismen in der Union, ob er dem Finanzierungsmechanismus, der den…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch…
Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 105 festgelegten…
Es gibt Umstände, unter denen die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für ein Institut…
Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union auf freiwilliger Basis Kredite zu…
Die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen, mit denen das in dieser Richtlinie vorgesehene europäische System der Finanzierungsmechanismen geschaffen werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.