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Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften über Verwaltungssanktionen und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, doch sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Vorschriften über Verwaltungssanktionen für dem nationalen Strafrecht unterliegende Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen. In Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für ein und dasselbe Vergehen sowohl Verwaltungssanktionen als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, dies steht ihnen jedoch frei, wenn es nach ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen für Verstöße gegen diese Richtlinie sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie rechtzeitig mit den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen…
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten…
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, für dieselben Verstöße sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sollten sie nicht…
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten…
Obwohl es den Mitgliedstaaten vollkommen freisteht, für ein und dieselben Verstöße Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen…
Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 24 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.