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Um zu gewährleisten, dass die Wertpapierfirmen, die Marktbetreiber, die für den Betrieb eines MTF oder OTF zugelassen sind, die geregelten Märkte, die APA, die CTP oder die genehmigte Meldemechanismen (Approved Reporting Mechanisms, im Folgenden „ARM“), die Personen, die deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren und die Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirmen und geregelten Märkte die aus dieser Richtlinie und aus der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsenden Pflichten erfüllen und in der gesamten Europäischen Union einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Maßnahmen vorzusehen. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sollten in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen überwachen, um die Einhaltung der Bedingungen für die…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame…
Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Person, die in einer…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, neben der Einhaltung der organisatorischen…
im Falle einer Wertpapierfirma, eines zum Betrieb eines MTF oder eines OTF zugelassenen Marktbetreibers oder eines geregelten Marktes Entzug oder Aussetzung der…
Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.