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Der Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG enthält eine Bestimmung, wonach das effektive Sehvermögen beider Augen nicht erforderlich ist, wenn der Betreffende über eine angemessene Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt, und nur erforderlich ist, wenn der Betreffende das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu anderen Anforderungen an das Sehvermögen in Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG und könnte das hohe Sicherheitsniveau im Eisenbahnbetrieb gefährden.
Tagessehschärfe:Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen…
Die Eisenbahnen haben zu überwachen, daß Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen, wie es in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.
Auflagen/Beschränkungen erforderlich ⃞ nein ⃞ ja, ______________
Die deutsche Fassung der Richtlinie 2006/126/EG enthält Fehler in den Nummern 6.1 und 6.4 des Anhangs III über Mindestanforderungen an die körperliche und…
Gemäß der Richtlinie 2004/49/EG benötigt ein Eisenbahnunternehmen für den Zugang zur Infrastruktur eine Sicherheitsbescheinigung.
Daher sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert und an die Einstufungskriterien und die anderen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.