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Gelangen die Überwachungsbehörden eines Mitgliedstaats zu der Annahme, dass in dieser Richtlinie geregelte Schiffsausrüstung eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, sollten sie eine Beurteilung oder Prüfung in Bezug auf die betreffende Ausrüstung vornehmen. Bestätigt sich die Annahme einer von der Ausrüstung ausgehenden Gefahr, sollte der Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auffordern, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder sogar die betreffende Ausrüstung vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 26 Absatz 1 fest, dass Schiffsausrüstung, die die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt, dennoch…
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Richtlinie…
Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 15 Absatz 1 fest, dass ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von…
Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 15 Absatz 1 fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder…
Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 35 Absatz 1 fest, dass ein Behälter ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen,…
Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 39 Absatz 1 fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand eine Gefahr für die menschliche Gesundheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.