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Um eine unionsweit kohärente Anwendung der auf Unionsebene festgelegten Terminologie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleister verpflichten, in ihrer Kommunikation mit den Verbrauchern, so auch in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung, die vereinbarte Unionsterminologie zusammen mit der verbleibenden standardisierten nationalen Terminologie, wie sie in der endgültigen Liste aufgeführt ist, zu benutzen. Zahlungsdienstleister sollten in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für die Verbraucher firmeneigene Produktbezeichnungen verwenden dürfen, sofern sie den anwendbaren entsprechenden standardisierten Begriff eindeutig angeben. Entscheiden sie sich für die Verwendung firmeneigener Produktbezeichnungen in der Entgeltinformation oder der Entgeltaufstellung, so sollten diese zusätzlich zu der standardisierten Terminologie verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung darstellen, beispielsweise in Klammern gesetzt sein oder eine geringere Schriftgröße aufweisen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher gegebenenfalls die in…
Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur Führung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten hat, hat die standardisierte Zahlungskontenterminologie…
Für die Bezeichnung der in der Entgeltinformation genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu verwenden.…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Zahlungsdienstleister, den Verbrauchern ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe,…
Für die Bezeichnung der in der Entgeltaufstellung genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu verwenden.…
Die Entgeltterminologie sollte von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, sodass den Besonderheiten lokaler Märkte Rechnung getragen werden kann. Als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.