Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätskonzepte im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für bestimmte große Unternehmen gelten. Die Angabe der Diversitätskonzepte sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU sein. Wird kein Diversitätskonzept angewendet, sollte es keine Verpflichtung zu deren Einführung geben, die Erklärung zur Unternehmensführung sollte aber eine klare Erläuterung enthalten, warum dies der Fall ist.
Wenn eine Gesellschaft nach Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3, kein Diversitätskonzept verfolgt, hat sie dies in der Erklärung zur…
dem Konzept der Diversität als einem gemäß Absatz 8 bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehenden Kriterium.
Vielfalt bei Sachverstand und Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen erleichtert ein gutes Verständnis der…
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in der nichtfinanziellen Erklärung gemäß Absatz 1 oder dem gesonderten Bericht gemäß Absatz 4 enthaltenen…
Die fehlende Überwachung von Management-Entscheidungen durch Leitungsorgane ist zu einem Teil auf „Gruppendenken“ zurückzuführen. Eine Ursache hierfür ist der…
Um eine solide und umsichtige Führung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten und die Marktintegrität und das Interesse der Anleger zu fördern, ist es notwendig,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.