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Das in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG angeführte Verfahren R1 betrifft Abfälle, die als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens den Schwellenwert erreicht, der nach der in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG genannten Energieeffizienzformel (R1-Formel) berechnet wird.
Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nur dann eine Zulassung gemäß Artikel 24…
Die Einhaltung der Mindestanforderungen der Anlage 7 an die nach Absatz 2 ermittelten Energieeffizienzwerte sind der zuständigen Behörde nachzuweisen. Maßnahmen…
Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen, einschließlich der Definitionen der Begriffe „Abfall“,…
Bei Anwendung eines Klimakorrekturfaktors würden einige Verbrennungsanlagen für die Abfallbeseitigung die R1-Schwelle erreichen und würden somit automatisch zu…
R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R 3 Recycling/Rückgewinnung…
In dieser Richtlinie sollte auch präzisiert werden, wann die Verbrennung fester Siedlungsabfälle energieeffizient ist und als Verwertung eingestuft werden kann.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.