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Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich möglicher Erweiterungen der Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe und Kraftstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 jener Richtlinie aufgeführten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet werden sollte, sowie der Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen und der Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.
Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß…
Zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und die Bestimmungen über Energierechnungen zu ergänzen, sollte der Kommission die…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen zur Änderung der gleichwertigen Emissionswerte bei…
Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie voll funktionsfähig ist und um sie an technische, wissenschaftliche und internationale Entwicklungen anzupassen,…
Um dem technischen Fortschritt und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission daher die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.