Art. 22 Abs. 1 32017R1001VERORDNUNG (EU) 2017/1001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Unionsmarke kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 MarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
Art. 26 Abs. 1 32017R1001VERORDNUNG (EU) 2017/1001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 20 Absätze 5 und 6 und die gemäß dem genannten Artikel erlassenen Vorschriften sowie Artikel 20 Absatz 8 gelten entsprechend für die Eintragung eines…
§ 154 Abs. 1 MarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründeten Recht ein dingliches Recht begründet worden oder war das durch die…
Art. 111 Abs. 3 Buchst. h 32017R1001VERORDNUNG (EU) 2017/1001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 22 und die Art des dinglichen Rechts;