Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Einklang mit dem in Artikel 21 der Charta niedergelegten Verbot jeglicher Diskriminierung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Risikobewertungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden jede Diskriminierung ausgeschlossen ist.
Erwägungsgrund 66 32015L0849Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen