Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten sollten wenigstens vorsehen, dass die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ergreifen müssen, wenn sie es mit natürlichen oder juristischen Personen zu tun haben, die in von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Auch sollte es verboten sein, auf Dritte zurückzugreifen, die in solchen Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. Bei Ländern, die nicht auf der Liste stehen, sollte nicht automatisch vorausgesetzt werden, dass sie über wirksame Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen; bei der Bewertung der in diesen Ländern niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen sollte risikoorientiert vorgegangen werden.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige…
Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang III…
Zum Schutz des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts wird ermittelt, welche Drittländer in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten gegenüber zuständigen Behörden oder Selbstverwaltungseinrichtungen nachweisen können, dass die…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und…
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems der Union und des Binnenmarkts vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.