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Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter diese Richtlinie fallenden externen Personen Vertretungs- oder Auslagerungsverträge bestehen, können diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern als Bestandteil der Verpflichteten Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur aus dem Vertrag zwischen den Parteien und nicht aus dieser Richtlinie erwachsen. Daher sollte die Verantwortung für die Einhaltung dieser Richtlinie in erster Linie bei dem Verpflichteten verbleiben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von…
Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten des Bezugsberechtigten,…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Agenten oder von Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG, die E-Geld…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Agenten — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des…
Die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie durch die Verpflichteten zuständig sind, sollten ungeachtet ihrer Art oder ihres Status zur…
Diese Richtlinie sollte nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.