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Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Richtlinie zu ändern oder zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der Klassifizierung von Wasserstraßen, die genauere Festlegung der in die EHDB einzuspeisenden Daten, die Art des Zugangs zu dieser Datenbank sowie Anweisungen für deren Nutzung und Betrieb, die Aktualisierung der technischen Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und die Änderung der Anhänge III und IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, des Anhangs V zur Aktualisierung und Straffung der Verfahrensvorschriften und des Anhangs VI zur Änderung der Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie die Änderung der in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf die Anhänge II und V aufgrund der Annahme von delegierten Rechtsakten zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I im Hinblick auf die Modifizierung der…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs VI zwecks Änderung der Kriterien…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Um diese Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die…
Um diese Verordnung durch bestimmte nicht wesentliche Elemente zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Um die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen von Fahrzeugklassen zu aktualisieren, Anhang I Nummer 3 in Bezug auf Methoden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.