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Live übertragene zeitbasierte Medien, die online bleiben oder nach der Live-Übertragung erneut veröffentlicht werden, sollten unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Erstübertragung oder der erneuten Veröffentlichung als aufgezeichnete zeitbasierte Medien gelten, ohne dass der Zeitraum überschritten wird, der unabdingbar erforderlich ist, um die zeitbasierten Medien barrierefrei zugänglich zu machen, wobei wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit der Gesundheit, dem Wohlergehen und der Sicherheit der Öffentlichkeit Vorrang gegeben wird. Dieser erforderliche Zeitraum sollte grundsätzlich nicht länger als 14 Tage sein. In begründeten Fällen, z. B. wenn es unmöglich ist, die entsprechenden Dienstleistungen fristgerecht zu beschaffen, könnte diese Frist ausnahmsweise auf die kürzeste Zeit, die erforderlich ist, um den Inhalt barrierefrei zugänglich zu machen, verlängert werden.
Die so weit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen…
Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, dokumentieren die Beurteilung nach Absatz 2 und bewahren alle einschlägigen…
Die privaten Angebote im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 werden durch die Landesmedienanstalten für die Dauer von jeweils drei Jahren bestimmt…
Öffentliche Stellen sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen in dem Maße anwenden, dass sie keine unverhältnismäßige…
Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst…
Bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen für Websites oder mobile Anwendungen sollten auch in Bezug auf Metadaten im Zusammenhang mit der Reproduktion von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.