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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Marktes für einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung verschiedener derzeit in ihren jeweiligen Rechtssystemen bestehender Vorschriften erforderlich ist, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Marktzutrittsschranken und Handelshemmnisse, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Normen…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die stärkere Integration eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, unter Bedingungen, die mit dem…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau…
Da das Ziel dieser Richtlinie — die Sicherstellung der Verfügbarkeit strafrechtlicher Sanktionen für zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs in der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der negativen Folgen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.