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Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales Luftreinhalteprogramm erstellen, verabschieden und durchführen, um seine Emissionsreduktionsverpflichtungen zu erfüllen und wirksam zur Verwirklichung der Luftqualitätsziele der Union beizutragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass in Gebieten und Ballungsräumen, in denen übermäßige Luftschadstoffkonzentrationen vorliegen und/oder in den Gebieten und Ballungsräumen, die erheblich zur Luftverschmutzung in anderen Gebieten und Ballungsräumen, auch in Nachbarländern, beitragen, die Emissionen insbesondere von Stickstoffoxiden und Feinstaub reduziert werden müssen. Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten in dieser Hinsicht zur erfolgreichen Durchführung der Luftqualitätspläne gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beitragen.
Jeder Mitgliedstaat erstellt, verabschiedet und führt sein jeweiliges nationales Luftreinhalteprogramm in Einklang mit Anhang III Teil 1 durch, um seine…
Bei der Erstellung der nationalen Luftreinhalteprogramme sollten die Mitgliedstaaten bewährte Vorgehensweisen berücksichtigen, unter anderem hinsichtlich der…
Die Verbesserung der Luftqualität sollte mit verhältnismäßigen Maßnahmen erreicht werden. Wenn die Mitgliedstaaten den Agrarsektor betreffende Maßnahmen…
Die Landwirtschaft trägt in hohem Maße zu atmosphärischen Ammoniak- und Feinstaub-Emissionen bei. Um diese Emissionen zu reduzieren, sollten die nationalen…
Um die nationalen Luftreinhalteprogramme und wichtige Aktualisierungen dieser Programme auf eine fundierte Grundlage zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten die…
Um die Emissionen aus anthropogenen Quellen zu reduzieren, sollten die nationalen Luftreinhalteprogramme Maßnahmen für alle einschlägigen Sektoren umfassen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.