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Die mit der Richtlinie 2001/81/EG eingeführte Regelung für nationale Emissionshöchstmengen sollte daher überarbeitet und mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung gebracht werden. Zu diesem Zweck sind die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für jedes Jahr von 2020 bis 2029 in der vorliegenden Richtlinie mit denen im überarbeiteten Göteborg-Protokoll identisch.
anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die…
Angesichts der Art und des Umfangs der notwendigen Änderungen der Richtlinie 2001/81/EG sollte jene Richtlinie im Interesse einer höheren Rechtssicherheit,…
Um einige der Unsicherheiten, die mit der Festlegung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen verbunden sind, zu beseitigen, sind im überarbeiteten…
Die in Bezug auf die Luftverschmutzung geltenden internationalen Verpflichtungen der Union, die auf die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung, bodennahem…
Das überarbeitete Göteborg-Protokoll gibt für das Jahr 2020 und danach jeder Vertragspartei neue Emissionsreduktionsverpflichtungen für Schwefeldioxid,…
Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Emissionsreduktionsverpflichtungen von 2020 bis 2029 und ab 2030 erfüllen. Um nachweisbare…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.