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Mit Ausnahme der Funktion der internen Revision sollte es möglich sein, dass eine einzige Person oder organisatorische Einheit mehr als eine Schlüsselfunktion wahrnimmt. Die mit einer Schlüsselfunktion betraute Person oder organisatorische Einheit sollte jedoch nicht gleichzeitig eine ähnliche Schlüsselfunktion im Trägerunternehmen wahrnehmen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten den EbAV gestatten können, Schlüsselfunktionen von derselben Person oder organisatorischen Einheit wie das Trägerunternehmen wahrnehmen zu lassen, sofern die EbAV darlegt, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder damit umgeht.
Die jeweilige mit einer Schlüsselfunktion betraute Einzelperson oder organisatorische Einheit darf nicht gleichzeitig eine ähnliche Schlüsselfunktion im…
Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, sicherzustellen, dass Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe und internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer…
Eine Schlüsselfunktion ist eine Kapazität zur Übernahme bestimmter Unternehmensführungssaufgaben. Die EbAV sollten über ausreichende Kapazitäten verfügen, um…
Darüber hinaus sollte es mit Ausnahme der internen Revisionsfunktion in kleineren und weniger komplexen Unternehmen möglich sein, dass mehr als eine Funktion…
Bei der Tätigkeit und der Aufsicht von EbAV sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.