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Die Kommission sollte neben den internationalen Verpflichtungen, die das Drittland oder die internationale Organisation eingegangen ist, auch die Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme des Drittlandes oder der internationalen Organisation an multilateralen oder regionalen Systemen insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten ergeben, sowie die Umsetzung dieser Verpflichtungen berücksichtigen. Insbesondere sollte der Beitritt des Drittlandes zum Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll berücksichtigt werden. Die Kommission sollte den durch die Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) konsultieren, wenn sie das Schutzniveau in Drittländern oder internationalen Organisationen bewertet. Die Kommission sollte ferner alle maßgeblichen Angemessenheitsbeschlüsse berücksichtigen, die sie nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 angenommen hat.
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Beschluss übermittelt werden oder worden sind, in seinem…
Wenn der vorgeschlagene Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen…
In Übereinstimmung mit den Grundwerten der Union, zu denen insbesondere der Schutz der Menschenrechte zählt, sollte die Kommission bei der Bewertung des…
Die Kommission sollte mit Wirkung für die gesamte Union beschließen können, dass bestimmte Drittländer, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in…
Die Kommission sollte auch feststellen können, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein spezifischer Sektor in einem Drittland oder eine internationale…
Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Beschlusses abgefragten personenbezogenen Daten erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.