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Die allgemeinen Anforderungen an das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten durch Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung oder dem Staatsoberhaupt des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Regierung oder eines Regierungsmitglieds oder des Parlaments oder dessen Kammer oder von einer unabhängigen Stelle ernannt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung im Wege eines transparenten Verfahrens betraut wird. Um die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, sollten ihre Mitglieder integer handeln, von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu vereinbarenden Handlungen absehen und während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit ausüben. Um die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, sollte ihr Personal von der Aufsichtsbehörde selbst ausgewählt werden; dabei kann eine unabhängige, nach dem Recht des Mitgliedstaats betraute Stelle eingeschaltet werden.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar — vom Parlament; — von…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der…
In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Aufsichtsbehörde eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und…
Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame und unparteiische Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, vorzugsweise durch die Behörden über eine separate und…
Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs zuständig sind, soweit er durch gemäß dieser…
Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zuständig sind, damit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.